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Sind deutsche Lebensversicherungen wirklich sicher

Sind deutsche Lebensversicherungen wirklich sicher?

Was ist die Garantieverzinsung dieser Unternehmen wirklich wert?

 

Schauen Sie doch bitte mal den § 89 VAG genauer an. Hier wird klar, dass deutsche Lebensversicherer, welche „kapitalbildende Tarife“ (auch sogenannte „Riester- und Rürup-Renten“) anbieten, keine wirkliche Sicherheit bieten. (Bei „Fondsgebundenen Tarifen“ welche im Sondervermögen außerhalb des Vermögens des Versicherers gehalten werden, kann dies teilweise anders sein.)

 

http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0089.htm

 

 

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

 

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

 

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

 

Das macht nicht wirklich Mut, oder?

 

Für Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein - mit Verwaltung der Kundengelder im Deckungsstock der Gesellschaft - gilt bereits eine sehr sichere und verbraucherfreundliche Regelung:

 

A. Besondere Bestimmungen für den Konkurs68

Art. 59a

Befriedigung von Versicherungsforderungen69

1) Die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort abgeschlossen und der Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Die Aufsichtsbehörde hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.70

2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.71

3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.72

4) Soweit Versicherungsforderungen aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden, gehören sie zu den Konkursforderungen der ersten Klasse (Art. 48 Konkursordnung).73

5) Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.74

 

Da die Vienna Life, Quantum Leben und Liechtenstein Life keine Kundengelder im eigenen Deckungsstock verwalten - sondern diese weiterreichen in die entsprechenden Zielfonds, welche jeweils (den Kunden gehörende) konkursunabhängige Sondervermögen darstellen, sind diese in einem Insolvenzfall der Versicherung entsprechend geschützt, d.h. dem Zugriff und der Verwertung durch den Insolvenzverwalters entzogen.

 




Dazu unser Buchtipp

Der Crash der Lebensversicherungen:
Die enttarnte Lüge von der angeblich sicheren Vorsorge (Gebundene Ausgabe)

von Michael Grandt

Brechen unsere Lebensversicherungen zusammen? Gehören auch Sie zu den vielen Millionen Menschen, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben und trotz der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise immer noch fest daran glauben, dies sei eine >sichere< Kapitalanlage? Dann sollten Sie dieses Buch lesen! Es geht immerhin um Ihr Geld. Michael Grandt hat die deutschen Lebensversicherungen unter die Lupe genommen. Er deckt auf: Vor dem Hintergrund der Finanzkrise werden einzelne Versicherungsgesellschaften mittel- bis langfristig zusammenbrechen. Denn sie haben jetzt schon weite Teile ihrer Rücklagen aufgelöst, um ihren Kunden derzeit noch die Verzinsung des Sparanteiles gewährleisten zu können. Darüber hinaus sind ihre ehemals als >sicher< angelegten Kapitalanlagen keinesfalls mehr sicher. Viele Lebensversicherungen müssen an ihre Reserven gehen ? sie leben von der Substanz.Der Autor untermauert seine provokative These vom drohenden Crash vieler Lebensversicherungen mit Fakten, Quellen und Belegen, die nicht wegzudiskutieren sind.Michael Grandt geht der zentralen Frage nach, wie die Konzerne das Geld ihrer Kunden angelegt haben. Daraus ergeben sich weitere: - Wie >sicher< sind Lebensversicherungen? - Wie hat sich die Rendite entwickelt?- Warum erhalte ich den Garantiezins nur auf den Sparanteil und nicht auf meinen gesamten Monatsbeitrag? - Wie lange können die Versicherungen den Garantiezins überhaupt noch erwirtschaften?- Wie stark sind die Finanzreserven der Versicherer schon geschmolzen?- Wie hoch sind die Stornoquoten der Lebensversicherer und wie hat sich das Neugeschäft entwickelt?- Welche Versicherungskonzerne stehen bereits auf der >Kippe<?- Ist es sinnvoll, eine Lebensversicherung zur Tilgung eines Immobiliendarlehens zu verwenden?- Verschleiert die staatliche Finanzaufsicht unbequeme Fakten?- Wie sieht es mit unserer Altersvorsorge aus?- Droht der deutsche Staatsbankrott? Diese Fragen und viele andere beantwortet der Autor spannend und informativ. Aber auch über die anderen Säulen der Altersvorsorge, etwa die gesetzliche Rentenversicherung, Pensionen, Riester- und Rürup-Rente, Versorgungswerke und Betriebsrenten klärt Michael Grandt auf. Dieses Sachbuch will keinesfalls Hysterie oder Panik verbreiten. Es hinterfragt vielmehr die Werbeaussagen der Branche, beleuchtet die Fakten und überprüft Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt. Es liefert wichtige Informationen, die jeder kennen sollte, der eine Lebensversicherung abgeschlossen hat.





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Haftungsausschluss und Hinweis

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen weder eine Empfehlung, noch eine Rechts- oder Steuerberatung darstellen. Es handelt sich lediglich um eine reine unverbindliche Information. Auch wenn diese Informationen mit einem hohen Mass an Sorgfalt zusammengestellt wurden, wird eine Gewähr für die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Angaben nicht übernommen. Zur Besteuerung der Kapitalanlagen und Lebens- und Renten-Versicherungen in Liechtenstein sollte bedacht werden, dass lediglich ausgewählte Einzelaspekte der Besteuerung von Privatpersonen in Deutschland aufgezeigt werden. Ihre persönliche Besteuerungssituation ist individuell komplex und hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versicherung und der steuerlichen Situation des Versicherungsnehmers und des Begünstigten im Einzelfall ab. Daher kann Ihre Situation von den skizzierten Folgen erheblich abweichen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Garantie dafür übernommen werden kann, dass die deutschen Finanzverwaltungen und/oder die deutschen Gerichte die steuerlichen Vorschriften entsprechend den vorstehenden Ausführungen auslegen. Die Rechtsunsicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ist in den letzten Jahren gestiegen. Die aktuelleren steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich, möglicherweise sogar auch rückwirkend.


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Quelle
: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert

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